Übersicht über die politischen Entwicklungen seit 2012

Seit der Annahme des Gegenvorschlags zur Initiative «Jugend und Musik» durch das Schweizer Volk und der Verankerung des Artikels 67a in der Bundesverfassung hat der VMS an der Erreichung von vielen Meilensteinen zur Förderung der musikalischen Bildung mitgearbeitet. Eine Übersicht über die Schritte von der Volksinitiative bis zum aktuellen Stand der Umsetzung von Artikel 67a der Bundesverfassung (2005 bis 2023) liefert die

Chronik «Die musikalische Bildung in der Schweizer Verfassung».

 

2023
Der Bund legt die Kulturbotschaft 2025 – 2028 zur Vernehmlassung vor. Der VMS gibt eine differenzierte Stellungnahme ab.

 

2021-2023
Die Kulturbotschaft 2021 - 2024 wird im Herbst 2020 vom Parlament verabschiedet. Das Programm Jugend und Musik wird ausgebaut. Zur Förderung musikalisch Begabter lanciert der Bund das Programm Junge Talente Musik und die gesetzlichen Grundlagen (Art. 12 Abs. 4 Kulturförderungsgesetz) werden angepasst.

 

2017-2019
Der VMS leistet fundierte Vorbereitungsarbeiten zur beabsichtigten Etablierung einer spezifischen Begabtenförderung in der Kulturbotschaft 2021-2024 und zur Wirksamkeit des Artikels 12a im Kulturförderungsgesetz zur Tarifierung an Musikschulen.

 

2016-2017
Umsetzung des neu geschaffenen Bundesprogramms Jugend und Musik als Kernelement der musikalischen Breitenförderung in der Schweiz. Für Musikschulen werden ergänzende Angebote unterstützt, sofern die Lehrperson über eine J+M Grundausbildung verfügt.

 

2016
Erste Massnahmen aus dem Expertenbericht sind im Kulturförderungsgesetz in Artikel 12 und 12a abgebildet.
Kulturförderungsgesetz

 

2013
Der Expertenbericht des EDI (unter Leitung des BAK) bildet die Grundlage für die Umsetzung des Verfassungsartikels 67a. Der VMS beteiligte sich grundlegend an der Erarbeitung des Expertenberichts. 
Expertenbericht des EDI (2013)

 

2012
Annahme des Gegenvorschlags zur Initiative «Jugend und Musik» durch den Schweizer Souverän. Verankerung der Musikalischen Bildung in der Schweizer Verfassung in Artikel 67a.
Artikel 67a Bundesverfassung